Wichtige Termine
Auf Antrag des Insolvenzverwalters wird das Urteil des OLG München durch den BGH überprüft.
Das Gericht gibt der Musterfeststellungsklage in vollem Umfang statt. Das Urteil ist bislang nicht rechtskräftig, da der Insolvenzverwalter Revision eingelegt hat. Die Zahl der angemeldeten Verbraucher beträgt 5.124.
Am Tag vor der mündlichen Verhandlung bestand die letzte Möglichkeit für Verbraucher, sich in das Register einzutragen.
Der vzbv reicht beim OLG München die Musterfeststellungklage ein.
Fragen & Antworten (FAQ)
Was hat das Oberlandesgericht (OLG) München am 21. Juli 2020 entschieden?
Das OLG München hat der Musterfeststellungsklage in vollem Umfang stattgegeben. Es hat also entschieden, dass der Insolvenzverwalter Verbrauchern den Neukundenbonus nicht allein deshalb vorenthalten darf, weil sie kein volles Jahr lang beliefert wurden. Es hat außerdem geurteilt, dass der Neukundenbonus von der Nachforderung des Insolvenzverwalters abzuziehen ist. Das Urteil im Volltext finden Sie hier.
Was bedeutet das Urteil des OLG München für die Verbraucher, nachdem der Insolvenzverwalter Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt hat?
Es ist gesetzlich vorgesehen, dass gegen Urteile in Musterfeststellungsverfahren immer das Rechtsmittel der Revision zulässig ist. Der vzbv ist zuversichtlich, dass der Bundesgerichtshof genauso entscheiden wird wie das OLG. Für die Verbraucher bringt das Revisionsverfahren aber eine Verzögerung mit sich: Voraussichtlich erst im Jahre 2021 werden Sie Rechtssicherheit in Form eines rechtlich verbindlichen Urteils haben.
Kann ich mich der Musterfeststellungsklage noch anschließen?
Nein. Auch eine Abmeldung ist nicht mehr möglich.
Ich habe gelesen, dass ich meine Forderung „zur Insolvenztabelle anmelden“ muss, wenn ich noch Ansprüche gegen die BEV habe. Ist das auch so, wenn ich mich an der Musterfeststellungsklage beteilige?
Die Musterfeststellungsklage richtet sich vor allem an die Verbraucher, die mit dem Neukundenbonus die Nachforderung des Insolvenzverwalters mindern oder tilgen wollen. Sie müssen ihre Forderung nicht zur Insolvenztabelle anmelden.
Eine Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle wäre nur dann zu erwägen, wenn Ihnen nach der Verrechnung mit dem Neukundenbonus ein Guthaben verbliebe – oder sich ein solches ohnehin schon aus der Endabrechnung ergibt. Lesen Sie dazu bitte auch die Abschnitte zu Erklärungen gegenüber dem Insolvenzverwalter sowie den Abschnitt zum Thema Guthaben.