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Sparkasse KölnBonn: Gericht wartet Entscheidung gegen Berliner Sparkasse ab

Das Oberlandesgericht Hamm hat die für den 26. Februar 2024 geplante mündliche Verhandlung der Klage gegen die Sparkasse KölnBonn abgesagt. Die Prozessparteien haben übereinstimmend das Ruhen des Verfahrens beantragt, um die Entscheidung in dem sehr ähnlichen Verfahren des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Berliner Sparkasse abzuwarten.

  • Mögliche Ansprüche wegen der einseitigen Entgelt-Erhöhungen der Sparkasse KölnBonn gehen nicht verloren. Voraussetzung ist eine wirksame Anmeldung zum Klageregister.
  • Das Klageregister ist noch geöffnet. Verbrauchen:innen können sich weiterhin anmelden.
  • Wir berichten über den weiteren Verlauf des Verfahrens.

In dem Parallelverfahren des vzbv gegen die Berliner Sparkasse geht es im Wesentlichen um dieselben rechtlichen Fragen. Beide Klagen stützen sich darauf, dass eine von den Sparkassen verwendete Klausel unwirksam ist und sie ihre Preise deshalb nicht einseitig erhöhen konnten. Das Kammergericht Berlin will am 27. März 2024 gegen die Berliner Sparkasse urteilen. Es ist zu erwarten, dass anschließend der Bundesgerichtshof (BGH) das Urteil prüft. Das endgültige Urteil wird sich auf das Verfahren gegen die Sparkasse KölnBonn auswirken. Es könnte dann zeitnah nach den Vorgaben des BGH abgeschlossen werden. 

 

Anmeldung zur Klage weiterhin möglich

Betroffene Kund:innen der Sparkasse können sich weiterhin kostenlos in das Klageregister des Bundesamtes für Justiz eintragen. Die Eintragung ins Klageregister hemmt die Verjährung der Ansprüche. Verbraucher:innen können ihren Fall mit dem Klage-Check des vzbv prüfen. Damit erhalten sie auch einen Textbaustein, der bei der Anmeldung hilft. Diesen Service und alle Informationen zum Verfahren bietet die Webseite zur Klage.