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Verhandlung gegen die Stadtsparkasse München

Das Bayerische Oberste Landesgericht fällte heute in der mündlichen Verhandlung zu Prämiensparverträgen der Stadtsparkasse München noch kein Urteil. Es stellte klar, dass die Sparkasse Zinsen bei Prämiensparverträgen falsch berechnet hat - meinte aber auch, dass die Kündigungen nach 15 Jahren in der Regel wirksam seien. Die Richter:innen regten Vergleichsverhandlungen zwischen der Sparkasse und dem vzbv an. Sie planen das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen. Im Register für die Klage gingen mit Stand 12. Mai mehr als 3000 Anmeldungen ein.

  • Gericht legt Vergleichsverhandlungen nahe
  • Sachverständiger soll Gutachten zum Referenzzins erstellen
  • Keine Teilnahme an der Klage mehr möglich.

Das Bayerische Oberste Landesgericht teilte heute im Zinsstreit zwischen dem Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und der Stadtsparkasse München seine vorläufige Rechtsauffassung mit. Der Senat stellte klar, dass die Sparkasse die Zinsen falsch berechnet hat. Die Stadtsparkasse München müsse sich an vom Gericht noch festzulegende Kriterien für die Zinsanpasssung halten.

Die Betroffenen brauchen weiterhin Geduld. Der konkrete Referenzzins, an dem sich die Sparkasse orientieren muss, ist noch offen. Das Gericht wird dafür ein Gutachten einholen. Mit dem Referenzzins lässt sich dann die konkrete Höhe der Zinsnachzahlungen im Einzelfall berechnen. Die Zinsansprüche verjähren dem Gericht zufolge frühestens drei Jahre nach Kündigung des Vertrages. An der Musterfeststellungsklage beteiligte Sparer:innen werden daher etwaige Nachzahlungen für die gesamte Vertragsdauer beanspruchen können.

Verbraucherschützer sehen Frage nach Zinsabstand anders

Schwer nachvollziehbar ist, dass das Münchner Gericht nach seiner vorläufigen Einschätzung hinsichtlich des Abstandes zwischen dem Referenzzins und dem Vertragszins von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) abweichen will. Falls das Bayerische Oberste Landesgericht in seiner endgültigen Entscheidung an diesem Punkt festhält, würden sich Nachzahlungen erheblich reduzieren. Deswegen wird der vzbv in diesem Fall Rechtsmittel einlegen. Der BGH hat die Frage des Zinsabstandes erst im Oktober 2021 zu Gunsten der Verbraucher:innen entschieden.

Kündigungen ebenfalls umstritten

Das Gericht führte aus, dass es die Kündigungen nach mindestens 15 Jahren Laufzeit für wirksam hält, wenn keine Vereinbarung für eine längere Laufzei getroffen wurde. Wurde im Rahmen einer Vertragsumschreibung eine Prämienstaffel über 99 Jahren mitgeteilt, ändere dies daran nichts. Auch bezüglich dieser Fragen wird der vzbv Rechtsmittel einlegen, wenn nötig.

Gericht regt Vergleichsverhandlungen an

Die Richter:innen legten der Sparkasse und dem vzbv dringend nahe, im Interesse aller Beteiligten Vergleichsverhandlungen aufzunehmen. Der vzbv erklärte heute in der Verhandlung, dass er zu Vergleichsverhandlungen bereit sei.

Zur Musterfeststellungsklage können sich Verbraucher:innen nicht mehr anmelden. Eine Abmeldung ist bis zum 13. Mai 2022 möglich. Sie muss gegenüber dem Bundesamt für Justiz erklärt werden.

Der vzbv informiert über Termine und Neuigkeiten zur Klage mit einem News Alert.

Für Fragen zur Musterfeststellungsklage gegen die Stadtsparkasse München hat die Verbraucherzentrale Bayern ein Infotelefon eingerichtet, dienstags von 9 bis 12 Uhr unter (089) 55 27 94 200.