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Sparkasse Nürnberg hat Zinsen falsch berechnet

Das Bayerische Oberste Landesgericht sprach heute in der mündlichen Verhandlung zu Prämiensparverträgen der Sparkasse Nürnberg noch kein Urteil. Es stellte klar, dass die Sparkasse Nürnberg Zinsen bei Prämiensparverträgen falsch berechnet hat - meinte allerdings auch, dass die Kündigungen nach 15 Jahren in der Regel wirksam seien. Die Richterinnen planen das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen. Sie regen zugleich Vergleichsverhandlungen zwischen der Sparkasse und dem vzbv an. Für die Klage gab es zum gestrigen Registerschluss mehr als 3000 Anmeldungen.

  • Gericht empfiehlt Vergleichsverhandlungen.
  • Fragen zu den Berechnungen der Zinsen bleiben offen.
  • Keine Teilnahme an der Klage mehr möglich.

Das Bayerische Oberste Landesgericht teilte heute im Zinsstreit zwischen dem Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und der Sparkasse Nürnberg seine vorläufige Rechtsauffassung mit. Der Senat stellte klar, dass die Sparkasse die Zinsen falsch berechnet hat. Die Sparkasse müsse sich an vom Gericht noch festzulegende Kriterien für die Zinsanpassung halten.

Die Betroffenen brauchen weiterhin Geduld. Der genaue Referenzzins, an dem sich die Sparkasse orientieren muss, ist noch offen. Das Gericht wird dafür ein Gutachten einholen. Mit dem Referenzzins lässt sich dann die konkrete Höhe der Zinsnachzahlungen im Einzelfall berechnen. Die Zinsansprüche verjähren dem Gericht zufolge frühestens drei Jahre nach Kündigung des Vertrages. An der Musterfeststellungsklage beteiligte Verbraucher:innen werden daher etwaige Nachzahlungen für die gesamte Vertragsdauer beanspruchen können.

vzbv sieht Frage nach Zinsabstand anders

Schwer nachvollziehbar ist, dass das Münchner Gericht nach seiner vorläufigen Einschätzung hinsichtlich des Abstandes zwischen dem Referenzzins und dem Vertragszins von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) abweichen will. Falls das Bayerische Oberste Landesgericht in seiner endgültigen Entscheidung an diesem Punkt festhält, würden sich Nachzahlungen erheblich reduzieren. Deswegen wird der vzbv in diesem Fall Rechtsmittel einlegen. Der BGH hat die Frage des Zinsabstandes erst im Oktober 2021 zu Gunsten der Verbraucher:innen entschieden.

Kündigungen ebenfalls umstritten

Das Gericht führte aus, dass es die Kündigungen teilweise für wirksam hält, wenn keine Vereinbarung für eine längere Laufzeit getroffen wurde. Mit dem ansteigenden Prämienversprechen habe die Sparkasse lediglich für 15 Jahre auf Ihr Kündigungsrecht verzichtet. Auch bezüglich dieser Fragen wird der vzbv Rechtsmittel einlegen, wenn nötig.

Wurde im Rahmen einer Vertragsumschreibung eine Laufzeit von 99 Jahren vereinbart, könne dies nach Angaben der Richterinnen im Einzelfall aber zum Ausschluss eines Kündigungsrechts der Sparkasse führen.

Gericht regt Vergleichsverhandlungen an

Die Richterinnen legten der Sparkasse und dem vzbv dringend nahe, im Interesse aller Beteiligten Vergleichsverhandlungen aufzunehmen. Der vzbv hat heute in der Verhandlung erklärt, dass er zu Vergleichsverhandlungen bereit sei.

Zur Musterfeststellungsklage können sich Verbraucher:innen nicht mehr anmelden. Eine Abmeldung ist bis zum 13. Mai 2022 möglich. Sie muss gegenüber dem Bundesamt für Justiz erklärt werden.

Der vzbv informiert über Termine und Neuigkeiten zur Klage mit einem News Alert.

Für Fragen zur Musterfeststellungsklage gegen die Stadtsparkasse München hat die Verbraucherzentrale Bayern ein Infotelefon eingerichtet, dienstags von 9 bis 12 Uhr unter (089) 55 27 94 200.