Direkt zum Inhalt

vzbv verklagt Berliner Sparkasse und Sparkasse KölnBonn

Die Berliner Sparkasse und die Sparkasse KölnBonn lehnen es bislang ab, einseitig erhöhte Entgelte an Kunden:innen zurückzuzahlen. Der vzbv reicht daher jeweils Musterfeststellungsklage beim Kammergericht in Berlin und beim Oberlandesgericht Hamm ein.

  • Berliner Sparkasse und Sparkasse KölnBonn zahlen zu Unrecht erhobene Gebühren nicht zurück.
  • vzbv erhebt Musterfeststellungsklagen gegen zwei der größten Sparkassen Deutschlands.
  • Kund:innen der beiden Sparkassen können bald an Musterfeststellungsklagen teilnehmen.

Die Berliner Sparkasse und die Sparkasse KölnBonn weigern sich, zu Unrecht erhobene Gebühren zurückzuzahlen. Die Sparkassen begründen das damit, dass sie die letzten Preiserhöhungen vor über drei Jahren vorgenommen haben. Diese Argumentation ist nach Auffassung des vzbv verfehlt. Die Gerichte sollen prüfen, ob die Sparkassen sämtliche Entgelte erstatten müssen, die ohne aktive Zustimmung der Verbraucher:innen erhöht oder neu eingeführt wurden – unabhängig vom Zeitpunkt der Erhöhung.

Teilnahme in wenigen Wochen möglich

Verbraucher:innen können sich der Klage anschließen, sobald das Bundesamt für Justiz das Klageregister eröffnet. Das ist in den nächsten Wochen zu erwarten. Die Teilnahme und Eintragung im Register ist kostenlos. Die Webseiten zur Sparkasse KölnBonn und Berliner Sparkasse informieren über die Verfahren. Interessierte können sich für einen News-Alert (Newsletter) anmelden, um fortlaufend über Termine und Verfahren informiert zu sein:   Anmeldung Newsalert Sparkasse KölnBonn beziehungsweise Anmeldung Newsalert Berliner Sparkasse.

BGH-Urteil gegen Postbank

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte am 27. April 2021 gegen die Postbank entschieden, dass die Änderungsklauseln in deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind. Der BGH begründete seine Entscheidung damit, dass die Klauseln eine Erhöhung der Entgelte ohne aktive Zustimmung der Kund:innen ermöglichen und sie damit unangemessen benachteiligen. Da die Klauseln unwirksam sind, können nach Auffassung des vzbv auch darauf gestützte Preisänderungen der Sparkassen keinen Bestand haben.

Schlagwörter