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Gericht bestätigt Anspruch auf Neukundenbonus gegen BEV-Insolvenzverwalter

Oberlandesgericht München gibt geschädigten BEV-Kunden Recht.

Neukundenbonus muss gewährt werden

Ehemalige Kunden des Energieversorgers BEV, die ihren Anspruch auf den Neukundenbonus geltend gemacht haben, brauchten einen langen Atem: Beharrlich verweigerte der Insolvenzverwalter ihnen den Neukundenbonus, weil eine dafür angeblich erforderliche Mindestlaufzeit nicht eingehalten worden sei. Dieser Rechtsauffassung hat das Oberlandesgericht München heute eine deutliche Absage erteilt. Im Rahmen der vom vzbv erhobenen Musterfeststellungsklage entschied das Gericht, dass der Bonus auch dann in der Endabrechnung berücksichtigt werden muss, wenn der Kunde kürzer als ein Jahr beliefert wurde.

Außerdem stellte es verbindlich fest, dass der Bonus etwaige Ansprüche des Insolvenzverwalters automatisch reduziert. Die Endabrechnung muss also um den Bonus gekürzt werden. Das Urteil im Volltext finden Sie hier.

Bindung für angemeldete Verbraucher

Das Urteil gilt für alle Verbraucher, die sich in das Klageregister hatten eintragen lassen. Zum jetzigen Zeitpunkt ist eine Anmeldung nicht mehr möglich. Die Möglichkeit einer Abmeldung besteht zwar bis zum Ende des heutigen Tages, dürfte aber auf Grund der positiven Entscheidung des OLG für die Verbraucher kaum in Betracht kommen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Insolvenzverwalter kann gegen die Entscheidung Rechtsmittel einlegen und vor den BGH ziehen.